Das deutsche Waffenrecht zählt zu den strengsten weltweit. Obwohl Jäger und Sportschützen als Inhaber legaler Waffen nur selten an Straftaten mit Waffen beteiligt sind, führen Amokläufe und die darauffolgende mediale Berichterstattung häufig zu Forderungen nach strengeren Regelungen. Die Politik und die Waffenbehörden neigen dazu, auf das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung einzugehen, wodurch oft Jäger und Sportschützen in den Fokus rücken. Wer legale Waffen besitzt, sollte sich daher bewusst sein, welche Waffen welchen Regularien oder sogar Verboten unterstehen.
Als Sachverständiger für Waffen und Munition im DGuSV e.V. und Waffenfachhändler im Verband deutscher Büchsenmacher- und Waffenhändler (VDB) steht unser Rechtsanwalt Stefan Schleyer mit einem breiten Spektrum an Expertise in waffenrechtlichen Belangen zur Seite.
Bei einem Erbfall kann dem Erben, sofern er die nötige Eignung und Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne nachweist, eine Erlaubnis zum Besitz der legalen Waffen erteilt werden. Dabei gilt nach § 20 WaffG das sogenannte Erbenprivileg. Er muss also nur die oben genannte Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen, nicht aber ein gesondertes Bedürfnis oder eine Sachkunde im Sinne des § 4 WaffG. Andernfalls werden die Waffen von der Behörde mittels eines Blockiersystems versperrt. Jeder Erbe muss der zuständigen Stelle sofort mitteilen, wenn er durch Erbschaft in den Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen kommt.
Nicht nur die Erben, sondern jeder der im Rahmen eines Todesfalles Zugang zu Waffen erhält und diese beispielsweise beim Ausräumen des Hauses findet, muss dies unverzüglich der Polizei oder der Behörde anzeigen. Diese Regelung betrifft auch Personen, die Zugang zu den Waffen durch den Tod des Erblassers erhalten, z. B. Mitarbeiter eines Räumungsunternehmens.
Nachdem der Erbe die Erbschaft angetreten oder nicht innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen hat, muss er innerhalb eines Monats eine Waffenbesitzkarte (WBK) bei der für seinen Wohnort zuständigen Waffenbehörde beantragen. In diese werden die genehmigungspflichtigen Waffen eingetragen. Falls der Erbe schon eine WBK besitzt, werden die Waffen dort hinzugefügt und eingetragen.
Die benötigten Formulare gibt es direkt bei der Behörde oder häufig online.
Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne und treten mit der zuständigen Behörde in Kontakt.
Entdeckt man auf dem Speicher eine Waffe, die nicht in einer WBK bzw. dem Nationalen Waffenregister verzeichnet und eingetragen ist, handelt es sich um eine unerlaubte Waffe, die grundsätzlich nicht vererbbar ist.
Allerdings besteht auch hier generell die Möglichkeit, eine solche Waffe ins „legale“ Leben zu holen.
Hierbei muss mit der zuständigen Behörde unverzüglich in Kontakt getreten werden. Diese prüft sodann, ob noch lokale Waffendaten einsichtbar sind. Sodann wird geprüft, ob die Waffe mit einer Straftat in Verbindung steht, was eine Beschlagnahmung nach § 54 WaffG zur Folge haben könnte. Falls nicht, kann man die zuvor unerlaubte Waffe rechtmäßig als Finder übernehmen, sofern der Antragsteller die Bedingungen des § 4 WaffG erfüllt.
Sollten Sie die gesetzlichen Erfordernisse im Rahmen des Waffengesetzes nicht erfüllen, so können wir generell als Waffenfachhändler die besitzrechtliche Komponente abdecken und die sodann legalisierte Waffe für sie veräußern.
Möchte der Erblasser seine Waffen bestimmten Personen vererben, sollte er im Testament ein Vermächtnis festlegen.
Darin wird bestimmt, welche Person welche Waffen erben soll.
Das kann zukünftige Auseinandersetzungen verhindern. Ohne Testament würden die Waffen zur Erbmasse gehören und unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Bei Streitigkeiten oder Unsicherheiten ist es ratsam, einen auf diesen Bereich spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.
Sprechen Sie uns hierfür gerne an! Wir unterstützen Sie gerne.