Das deutsche Waffenrecht gehört zu den strengsten weltweit und ist stark formalisiert. Bereits kleine Verstöße oder Fristversäumnisse können erhebliche verwaltungs- und strafrechtliche Folgen haben – bis hin zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Eine frühzeitige und fachkundige Beratung ist daher besonders wichtig.
Rechtsanwalt Stefan Schleyer ist Sachverständiger für Waffen und Munition im DGuSV e.V. sowie Waffenfachhändler im Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB).
Wir beraten und unterstützen Sie insbesondere bei:
Bei Unsicherheiten oder konkreten waffenrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne für eine diskrete und praxisnahe Beratung zur Verfügung.
Im Erbfall kann dem Erben eine Erlaubnis zum Besitz der legalen Waffen erteilt werden, sofern er die erforderliche persönliche Eignung und waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweist. Nach § 20 WaffG gilt das sogenannte Erbenprivileg. Ein gesondertes Bedürfnis oder ein Sachkundenachweis im Sinne des § 4 WaffG sind in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich.
Wichtig ist, dass der Erbe der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilt, wenn er durch Erbschaft in den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gelangt.
Nachdem die Erbschaft angenommen wurde oder nicht innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen wird, muss innerhalb eines Monats eine Waffenbesitzkarte (WBK) bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden. Die geerbten Waffen werden anschließend in die WBK eingetragen. Besitzt der Erbe bereits eine WBK, werden die Waffen dort ergänzt.
Erfüllt der Erbe die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, können die Waffen durch die Behörde beispielsweise mittels eines Blockiersystems gesichert werden.
Zu beachten ist außerdem, dass nicht nur Erben zur Anzeige verpflichtet sind. Auch Personen, die im Rahmen eines Todesfalls Zugang zu Waffen erhalten oder diese beispielsweise beim Ausräumen eines Hauses auffinden, müssen dies unverzüglich der Polizei oder der zuständigen Behörde melden.
Wird eine Waffe aufgefunden, die weder in einer Waffenbesitzkarte noch im Nationalen Waffenregister verzeichnet ist, handelt es sich grundsätzlich um eine unerlaubte Waffe, die nicht ohne Weiteres vererbbar ist.
In solchen Fällen sollte unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Behörde aufgenommen werden. Diese prüft insbesondere, ob frühere Waffendaten vorhanden sind und ob die Waffe mit einer Straftat in Verbindung steht. In letzterem Fall kann eine Beschlagnahme nach § 54 WaffG erfolgen.
Besteht kein strafrechtlicher Bezug, kann unter Umständen eine Legalisierung als Finder in Betracht kommen, sofern die Voraussetzungen des § 4 WaffG (insbesondere Zuverlässigkeit und Eignung) erfüllt sind.
Sollten die gesetzlichen Anforderungen nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit, die besitzrechtliche Abwicklung über einen Waffenfachhändler vorzunehmen und die Waffe rechtssicher zu veräußern.
Möchte ein Erblasser seine Waffen gezielt bestimmten Personen zukommen lassen, empfiehlt sich eine entsprechende Regelung im Testament in Form eines Vermächtnisses.
Ohne eine solche Verfügung fallen die Waffen in die allgemeine Erbmasse und werden unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt, was zu Unsicherheiten oder Streitigkeiten führen kann.
Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um waffenrechtliche Risiken und Behördenmaßnahmen zu vermeiden.